Aufstände und Kompromisse

Jürgen Sarnowsky

Hamburger Ratsherren sitzen einer Verhandlung vor

1375 war  einer der Auslöser der Unruhen das Eingreifen des Rats in die innere Organisation der Handwerke gewesen, so war es 1410 das willkürliche Vorgehen des Rats gegen einen Bürger. Genauer die Verhaftung Hein Brands, aufgrund einer Klage des Herzogs Johann III. von Sachsen-Lauenburg. Hein hatte  offenbar auf ungebührliche Weise öffentlich Schulden von dem Adligen eingemahnt. Er wurde in das Gefängnis im Winserturm gebracht, ohne dass gegen ihn eine Anklage erhoben wurde. Daraufhin erzwangen die Bürger seine Freilassung bis zu einer ordentlichen Verhandlung und bildeten einen Ausschuss von 60 Bürgern, 15 aus jedem der vier Kirchspiele. Mit diesen Sechzigern sollte der Rat über sein Vorgehen verhandeln.  Der Rat handelte mit den Sechzigern eine – in einem Rezess (gemeinsamen Vertrag) niedergelegte – Einigung aus, die den Bürgern eine Mitwirkung bei wichtigen Entscheidungen, vor allem im Kriegsfall, sichern und sie vor willkürlichen Verhaftungen schützen sollte. Dieser Rezess ist somit das erste Dokument, das Hamburger Bürgern ein Mitspracherecht bei Regierungsentscheidungen einräumte.  Weiter wird im Rezess geregelt, dass die Anliegen der Bürger allgemein, auch gegen Fürsten, Landesherren und Ritter, durch den Rat unterstützt werden sollten. Beschwerden gegen den Rat sollten verhandelt und städtische Amtsträger bei Korruption und anderen Vergehen entlassen werden. 1417 konnte der Rat diese Zugeständnisse vorläufig zurücknehmen. Aber der Rezess von 1410 entwickelte sich zum Vorbild für die Ausgleichsverhandlungen nach den Unruhen von 1458 und 1483.

Der Aufruhr von 1458 entstand vor dem Hintergrund des „Lüneburger Prälatenkriegs“. Die Lüneburger Bürger und Ratsherren stritten sich mit Geistlichen der Umgebung um die Nutzung der Saline, der Salzquelle in der Stadt. Als der Hamburger Rat zu vermitteln suchte, aber die hansischen Interessen in den Mittelpunkt stellte und nicht die der Bürger, kam es im Herbst 1458 zu einer Versammlung der Ämter (Zünfte) in Hamburg in der Kirche St. Nikolai, und die Erneuerung der Rechte im Rezess von 1410 wurde eingefordert.

Nachdem der Rat kurzzeitig vier Vertreter der Bürger, darunter zwei der Anführer des Aufstands, in seinen Kreis aufnehmen musste, vermittelten die ursprünglich wohl ebenfalls beteiligten Kaufleute einen Ausgleich in Gestalt eines zweiten, umfangreicheren Rezesses. Darin werden die Rechtssicherheit der Bürger, ihre Mitbestimmung bei wichtigen politischen Entscheidungen sowie die Begrenzung der Vermögenssteuer bestätigt. Der Rat behielt seinerseits die Kontrolle über die Ämter (Zünfte)  und über die Kommunikation der Bürger mit den Kirchspielen und ihren Geschworenen, insofern, als dass Briefe dem Rat ungeöffnet zu übergeben waren. Diese Regelungen erhielten im Oktober 1458 in einer gemeinsamen Sitzung von Rat und Bürgerschaft Gesetzeskraft und beendeten den inneren Unfrieden. Die Ereignisse hatten deutlich gemacht, dass der Rat auf die Unterstützung der Bürgerschaft, insbesondere auf die der Kaufleute, angewiesen war und nicht völlig eigenmächtig handeln konnte.

Zeitzeuge der spätmittelalterlichen Unruhen: Albert Krantz – hier auf seinem Grabmal dargestellt

Ähnlich war die Situation 1483. Erster Unmut der Bürger entzündete sich daran, dass der Rat Vertretern des Erzbischofs von Hamburg-Bremen nicht verbot, das Nonnenkloster Harvestehude zu besuchen, um dort Missstände zu untersuchen. Verwandte der Nonnen protestierten vor den Klostertüren und verhinderten, dass in das Leben der Klosterfrauen eingegriffen wurde. Doch es kamen auch noch wirtschaftliche Gründe hinzu, die die Stimmung gegen den Rat verschärften. Der Hamburger Stadtsyndikus und Domherr Albert Krantz hat nach 1500 in seiner „Wandalia“, einer Geschichte des südlichen Ostseeraums, auf die Ereignisse von 1483 Bezug genommen. So schreibt er: „Die im Jahre [14]83 wachsende Verteuerung des Getreidekaufs […] hat zu Hamburg zusammen mit eher zufälligen Ursachen einen fürchterlichen Tumult verursacht. Denn die Armen, welche der Hunger und Kummer am meisten bedrängte, riefen einhellig laut, die Bürger würden allgemein das Getreide zu ihrem Nachteil aufkaufen und es nach Island, einer erst kurz vorher diesen unseren Kaufleuten bekannt gewordenen Insel, senden. Die Reichen aber betrieben ihren eigenen Wucher und Geiz zum großen Schaden der Gemeinde innerhalb der städtischen Bevölkerung“ (Albert Krantz, Wandalia, Buch XIII, 29, deutsch M. Stephanus Macropus, Lübeck 1600, S. 468-9).

Die Teuerung und Knappheit der Lebensmittel – bei fortgesetzten Exporten, unter anderem nach Island – trug schließlich zur Bildung einer Gruppe von Unzufriedenen bei, unter denen Hinrik van Lohe, ein Brauer vom Rödingsmarkt, zu einem der Wortführer aufstieg. Auch wenn sich der Rat am Ende durchsetzen konnte, fand der Ausgleich zwischen Rat und Bürgerschaft wie schon nach den Unruhen von 1410 und 1458 in einem am 19. Juli 1483 verkündeten Rezess seinen Ausdruck, der zumindest partiell Forderungen der Aufständischen aufnahm.

Die Ereignisse von 1482/1483 konzentrieren die verschiedenen Aspekte der politischen und sozialen Situation Hamburgs im späteren Mittelalter wie in einem Brennglas. So gewann die Einbindung Hamburgs in die Hanse seit dem 13. Jahrhundert stetig an Bedeutung, auch wenn sich die Kaufleute (und die Stadt) gelegentlich – wie bei der Aufnahme der Islandfahrt – über die hansischen Beschlüsse hinwegsetzten. Diese Haltung zeigt ein gewachsenes städtisches Selbstbewusstsein, das auch im Ausbau der Elbhoheit fassbar wird. Der in der Stadt selbst geführte Streit um die Islandfahrt macht zugleich die verschiedenen Interessen der sozialen Schichten Hamburgs deutlich. Neben den Armen, die nach Krantz unmittelbar von der Teuerung betroffen waren (und keine Bürgerrechte besaßen), gab es unter den Bürgern eine Schicht kleinerer Brauer und Händler, die ebenfalls durch die städtische Wirtschaftspolitik benachteiligt wurden. Die Rezesse, die seit dem Aufstand von 1410 zwischen Rat und Bürgerschaft vereinbart wurden und sich trotz der Aufhebung des ersten Rezesses schon 1417 zu einer eigenständigen Tradition entwickelten, bildeten dagegen ein Instrument des Ausgleichs in Krisensituationen. Diese Entwicklung ergänzte die Ausbildung des Stadtrechts, das mit der Revision von 1497 einen vorläufigen Abschluss erfuhr.

Noch vor der Verabschiedung des Rezesses von 1483 hatte der Rat die Bürger durch einen Eid zu Treue und Gehorsam verpflichtet. Dieser Eid wurde durch den letzten der 70 Artikel zum allgemein verpflichtenden Bürgereid erhoben. Bis 1844 musste er in dieser Form  von allen Neubürgern geleistet werden. Im Gegenzug versprachen Bürgermeister und Ratsherren die Einhaltung der Rezessartikel. Die Rezesse waren damit zu einem wichtigen Element des Hamburger Stadtrechts geworden und begründeten eine bis ins 19. Jahrhundert wirksame Rechtstradition.

 

Literatur:

Binder, Beate: Illustriertes Recht: Die Miniaturen des Hamburger Stadtrechts von 1497, Hamburg 1988 (Veröffentlichungen des Vereins für Hamburgische Geschichte; Bd. 32).

Hansestädte im Konflikt. Krisenmanagement und bewaffnete Auseinandersetzung vom 13. bis zum 17. Jahrhundert, hg. v. Ortwin Pelc, Wismar 2019 (Hansische Studien; Bd. 23).

Lorenzen-Schmidt, Klaus-Joachim: Von „bösen“ und „frommen“ Leuten. Der Hamburger Aufstand von 1483, in: Das andere Hamburg. Freiheitliche Bestrebungen in der Hansestadt seit dem Spätmittelalter, hg. v. Jörg Berlin, Köln ²1982 (Kleine Bibliothek; Bd. 237), S. 24-35.

Sarnowsky, Jürgen: Die politische Entwicklung und die sozialen Strukturen Hamburgs im Spätmittelalter, in: Die Kunst des Mittelalters in Hamburg; Bd. 1: Aufsätze zur Kulturgeschichte, hg. v.  Volker Plagemann, Hamburg 1999, S. 97-108 und 343-344.

Wacker, Ulrich: „Nie mehr wollen wir aufrührerisch sein gegen den Rat“. Bürgerkämpfe im spätmittelalterlichen Hamburg (1376 f), in: Das andere Hamburg. Freiheitliche Bestrebungen in der Hansestadt seit dem Spätmittelalter, hg. v. Jörg Berlin, Köln ²1982 (Kleine Bibliothek; Bd. 237), S. 9-23.

 

Bildnachweise:

Abb. Titelfeld: Von den Vormündern (Ausschnitt), Ratsrunde aus dem Stadtrecht 1497, © HAB http://digilib.hab.de/mss/ed000058/start.thm?image=00204.

Abb. Thementext: Van erve, eghen unde hure daran kamende (Ausschnitt), Gerichtsverhandlung aus dem Stadtrecht 1497, © HAB http://digilib.hab.de/mss/ed000058/start.thm?image=00288 / Epitaph von Albert Krantz im MHG (Ausschnitt), Foto Dominik Kloss.