Nach Texten von Gerhard Theuerkauf, bearbeitet durch Silke Urbanski
(Gerhard Theuerkauf: http://www.elbregion-flusswelten.de/texte/GT21FW.pdf)
Die Marktsiedlung Hamburg, die südlich der Burg zwischen 817 und 845 entstanden war, überdauerte ins 12. Jahrhundert. Während des 11. Jahrhunderts konkurrierten in diesem Raum die weltlichen Herrschaftsansprüche des Herzogs von Sachsen mit denen des Erzbischofs von Hamburg-Bremen.
In den Jahren, nachdem Heinrich der Löwe, der Herzog von Sachsen und Bayern, 1180 gestürzt worden war, traten die erzbischöflichen Ansprüche auf die weltliche Herrschaft über die heranwachsende Stadt deutlicher hervor. In dieser Zeit, 1186 oder 1187, gründete Graf Adolf III. von Holstein auf dem Gelände seiner “neuen Burg” bei Hamburg eine stadtartige Siedlung, die in den zwei ersten Dritteln des 13. Jahrhunderts als “Neustadt” von der “Altstadt” Hamburg unterschieden wurde, aber schon zwischen 1211 und 1216 mit ihr zu einer Gesamtstadt unter der Herrschaft des Grafen von Holstein zu verschmelzen begann. Die Neustadt befand sich in einer günstigeren Hafenlage als die Altstadt, lag westlich ihrer in einer Schleife der Alster näher zu deren Einmündung in die Elbe. Die früheste Erwähnung der gräflichen (Neu-)Stadt Hamburg findet sich in der Chronik, die Arnold, Abt des Johannisklosters in Lübeck, um 1210 verfasste.
Das Anwachsen der Bevölkerung in der Altstadt und in der Neustadt Hamburg zog kirchenorganisatorische Veränderungen nach sich.
Neben der Domkirche St. Marien entstand vor 1195 die Pfarrkirche St. Petri. Ihr war auch die Neustadt zugeordnet. Um 1195 wurde in ihr die Kapelle St. Nikolai gebaut, die erst im 13. Jahrhundert zur Pfarrkirche erhoben wurde. Frühe Erwähnungen dieser zwei Kirchen finden sich in Urkunden für das Domkapitel Hamburg. Sie spiegeln dessen Bemühen, die Rechte an den Hamburger Kirchen weitestgehend an sich zu bringen, in Abgrenzung gegen den Dompropst[1] und gegen den Grafen von Holstein.
So hatte Hamburg zweierlei Herren: Die geistlichen Herren Dompropst und Domkapitel beherrschten die Altstadt, die Neustadt war den Grafen von Holstein untertan.
Unter dänischer Herrschaft während der Jahre 1201 und 1227 wurden die beiden Stadtteile zusammengelegt und von einem königlich-dänischen Stadthalter regiert.
Von 1224 bis 1226, während die Herrschaft des von Dänemark gestützten Grafen Albrecht von Orlamünde niederging und der schauenburgische Graf Adolf IV. die holsteinische Herrschaft seines Vaters, Adolfs III., übernahm, versuchten der Rat der Stadt Hamburg und das Hamburger Domkapitel, die günstige politische Lage, die sie in den Wirren seit 1180 erreicht hatten, durch Urkundenfälschungen rechtlich abzusichern.
Unterschiedlich beurteilt werden der Umfang und die Entstehungszeit der Fälschungen. Das Privileg Kaiser Friedrichs I. (Friedrich Barbarossa) für die Neustadt Hamburg vom 7. Mai 1189 ist nur in gefälschten Fassungen überliefert. Unzweifelhaft ist, dass die kürzere Fassung des angeblichen Privilegs spätestens 1225 vorlag, da sie in diesem Jahr durch Graf Adolf IV. von Holstein bestätigt wurde.
Der Stadtrat, in Hamburg seit 1224/1225 bezeugt, war das Kollegium, das als Repräsentant der Stadt dem Stadtherrn gegenübertrat. Im Laufe des 13. Jahrhunderts vollzog sich eine Schwerpunktverlagerung von dem Vogt des Stadtherrn zum Stadtrat. Schon die frühesten Zeugnisse über die Ergänzung des Stadtrates in Hamburg lassen erkennen, dass sich der Stadtrat durch Kooptation (Selbstergänzung) vervollständigte, also nicht von der Bürgerschaft gewählt wurde.
Der Rat teilte sich in zwei Gruppen: Den sitzenden Rat, dies waren die amtierenden Ratsherren, die die Verwaltung der Stadt und die Gerichtsbarkeit übernahmen, und den ruhenden Rat. Letzeres waren Ratsherren, die zwar gewählt, aber nicht tätig waren. Jährlich sollte ein Wechsel zwischen ruhendem und sitzendem Rat stattfinden. Ebenso war es mit den beiden amtierenden Bürgermeistern und ihren Vertretern. In der Praxis übernahmen aber jene Ratsleute die Arbeit, die aufgrund der Lage ihrer eigenen Geschäfte zur Verfügung standen oder die für bestimmte Aufgaben besonders geeignet waren.
Einen ersten Abschluss des Aufstiegs des Stadtrates in Hamburg bedeutet das Privileg, das die Grafen von Holstein der Stadt 1292 erteilten, das sogenannte Koreprivileg.
Es erlaubte dem Rat ein Stadtbuch mit Gesetzen anzulegen und danach weitere Gesetze und Verordnungen zu erlassen. Sie mussten veröffentlicht und festgehalten werden. Der Rat übernahm ebenfalls die Rechtsprechung nach den von ihm erlassenen Gesetzen. Somit war der Rat Gesetzgeber und Richter in einem. Auch die Leitung von ausführenden Aufgaben unterschiedlichster Art wie den Erhalt des Turms in Neuwerk, die Einnahmen der Stadt und den Befehl über Stadtsoldaten und Reitediener hatten Ratsherren inne.
Wenig später, wahrscheinlich 1301, wurde eine überarbeitete Fassung des Stadtrechts von 1270 hergestellt. Noch zu Ende des 15. Jahrhunderts schien dieses “Kore“ -Privileg dem Hamburger Bürgermeister Hermann Langenbeck so wichtig, dass er es in das Vorwort zu der Neufassung des Stadtrechts von 1497 wörtlich aufnahm.
Aus dem Jahre 1340 ist eine Quelle überliefert, die die Vormachtstellung des Rats in Hamburg in Frage stellt. Die Lübecker, deren ratstragende Familien ein weitgehend abgegrenztes Patriziat darstellten, bemerkten den Einfluss der Hamburger Bürger auf die Entscheidungen des Rats. In Hamburg war der Aufstieg Einzelner in ratstragende Kreise nicht unmöglich und nicht notwendigerweise durch eine Heirat mit einer Tochter eines Ratsherren verbunden.
Den patrizisch orientierten Lübeckern fiel auf, dass die Bürger in Hamburg einen starken Einfluss auf den Rat ausüben konnten. Dabei sind mit Bürgern jene Männer gemeint, die Bürgerrecht erworben hatten, also ein Grundstück in der Stadt besaßen Dieser Einfluss war aber nicht institutionalisiert.
Bis zum Jahre 1410 gab es kein Beratungs- oder Kontrollorgan der Bürger über den Rat und die Bürgermeister. Nur zweimal im Jahr, zu Beginn der Schifffahrt nach dem Winter und zu deren Ende im Spätherbst hielt der Rat „Burspraken“ ab. In diesen „Bürgersprachen“ wurden die alten Gesetze bestätigt und neue Gesetzesregelungen den Bürgern vorgetragen. Dazu konnten die Bürger durch Akklamation oder ablehnende Rufe Stellung beziehen.
Die einflussreichen Händler waren in Fahrergesellschaften organisiert, so den England-, Schonen- oder Flandernfahrern, benannt nach dem Handelsreiseziel. Durch diese Gesellschaften konnten sie indirekt auf Ratsherren und Bürgermeister einwirken, die ebenfalls in den Fahrergesellschaften Mitglieder waren.
Die Handwerker wurden in sogenannten „Morgensprachen“ angehört, die ein dazu abgeordneter Ratsherr mit den Ältesten der Zünfte (in Hamburg „Amt“ genannt) abhielt. Diese Art der Einflussnahme der Bürger mag die Lübecker beeindruckt haben, aber gegen Ende des 14. Jahrhunderts begehrten die Hamburger dennoch auf. Ein Aufstand, der von den Handwerksmeistern getragen wurde, verlief 1375 noch erfolglos, aber 1410 erstritten sich bürgerliche Mittelschichten und Handwerker das Recht, als Kirchspielvertreter den Rat zu beraten und über seine Entscheidungen informiert zu werden.
Grundlegende Literatur:
http://www.elbregion-flusswelten.de/texte/GT21FW.pdf
Bock, Günther: Georg von Herwardeshude, Vogt zu Hamburg – zur Frage der städtischen Führungsorgane im 13. Jahrhundert, in: ZHG 103 (2017), S. 1-34.
Hanf, Maike: Hamburgs Weg in die praktische Unabhängigkeit vom schauenburgischen Landesherrn, Hamburg 1986 (Beiträge zur Geschichte Hamburgs; Bd. 31).
Laß, Heiko: Hamburgs Vorposten. Neuwerk und Ritzebüttel – Bergedorf und Riepenburg, in: Das Mittelalter in Hamburg. Kunstförderer, Burgen, Kirchen, Künstler und Kunstwerke, hg. v. Volker Plagemann, Hamburg 2000, S. 83-96.
Richter, Klaus: Hamburgs Frühzeit bis 1300, in: Hamburg. Geschichte der Stadt und ihrer Bewohner; Bd. 1: Von den Anfängen bis zur Reichsgründung, hg. v. Werner Jochmann und Hans-Dieter Loose, Hamburg 1982, S. 17-100.
Theuerkauf, Gerhard: Urkundenfälschungen der Stadt und des Domkapitels Hamburg in der Stauferzeit. In: Fälschungen im Mittelalter, T. 3, Hannover 1988 (MGH, Schriften 33,3), S. 397-431.
Ders.: Von Kaiser Friedrich Barbarossa zum „Barbarossa-Privileg“. Politik der Stadt Hamburg in der Stauferzeit, in: Die Kunst des Mittelalters in Hamburg. Bd. 1: Aufsätze zur Kulturgeschichte, hg. v. Volker Plagemann, Hamburg 1999, S. 39-49.
Bildnachweise:
Abb. Titelfeld: Van ordineringe der hogestenn ouericheyt desser erentriken stadt Hamborch, Ratsversammlung aus dem Stadtrecht 1497 (Ausschnitt), © HAB http://digilib.hab.de/mss/ed000058/start.thm?image=00106.
Abb. Thementext: Statue Adolfs III. auf der Trostbrücke, nach Wikimedia Commons (https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Trostbrueckegraf.jpg) / Hamburg um 1180 (Erich von Lehe), Staatsarchiv Hamburg, StAHH 720-1_131-01=1180.1a / Barbarossas Tod im Saleph gemäß der Sächsischen Weltchronik, nach Wikimedia Commons (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Tod_Barbarossas.jpg) / Van ordineringe der hogestenn ouericheyt desser erentriken stadt Hamborch, Ratsversammlung aus dem Stadtrecht 1497, © HAB http://digilib.hab.de/mss/ed000058/start.thm?image=00106 / Wehrturm Neuwerk, nach Wikimedia Commons (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Neuwerk-Turm.jpg?uselang=de) / Burspraken-Text an Staatsarchiv-Fassade, nach Wikimedia Commons (https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Hamburg_Staatsarchiv_Petri-Bursprake_detail.jpg).